A l l g e m e i n e  V e r t r a g s b e d i n g u n g e n  
( A u f t r a g n e h m e r = A N )

1. Geltungsbereich / Allgemeine Grundlagen

Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese gelten für sämtliche Auftragnehmer des Beratungsvertrages, in welchen diese Auftragsbedingungen einbezogen wurden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Entgegenstehende AGB`s des AG sind ungültig, es sei denn, diese werden vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Vergütung

Die grundlegende Vergütungsregelung erfolgt in einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle einer Stundenhonorarvereinbarung wird jede angefangene Viertelstunde abgerechnet. Der jeweiligen Rechnung wird auf Wunsch des Auftragsgebers ein Stundenprotokoll beigefügt bezüglich Dauer und Art der Tätigkeit. Die Aufstellung gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Woche ab Zugang der betreffenden Rechnung oder des Stundenprotokolls schriftlich substantiiert Einwendungen gegen einzelne Positionen des Stundenprotokolls erhebt.

Bei einer Vereinbarung von Tagessätzen wird eine Tätigkeit von acht Stunden pro Tag bei der Abrechnung zugrunde gelegt. Der Tagessatz bleibt bei einer Tätigkeit zwischen sieben und neun Stunden an dem betreffenden Tag unverändert. Weitergehende Abweichungen werden stundengenau abgerechnet, wobei der vorstehende Absatz entsprechend gilt.

Auch Reisezeiten sind voll zu vergüten, wobei Einigkeit darüber besteht, dass Reisen per Flugzeug oder Bahn (ggf. verbunden mit Mietwagen) erfolgen, sofern hierdurch ein Zeitgewinn gegenüber Autoreisen zu erzielen ist. Soweit möglich und erforderlich werden Reisezeiten für die Sachbearbeitung im betreffenden Auftrag genutzt. Soweit sich bei dem betreffenden Reiseziel Termine für verschiedene Mandate verbinden lassen, erfolgt eine anteilige Abrechnung des Reiseaufwands. Soweit in der gesonderten Honorarvereinbarung nichts anderes geregelt wird, erfolgt die Vergütung von Reisekosten, Spesen und sonstigen Aufwendungen gesondert und zusätzlich zum Stunden-, Tages oder Pauschalhonorar. Reise-, Übernachtungs-und Bewirtungsaufwendungen sind unter Beifügung des betreffenden Belegs abzurechnen. PKW Fahrten werden mit Euro 0,50 pro gefahrenen Kilometer abgerechnet. Telefon-, Telefax-, Porto und sonstige Bürokosten können entweder einzeln oder in Höhe von 1% der Honorarsumme pauschal abgerechnet.

Zusätzlich zu den jeweiligen Honoraren, Auslagen und Aufwendungen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu vergüten. Der AN ist berechtigt, auf die Honorarforderungen Vorschüsse und nach Auftragsfortschritt Abschlagszahlungen zu fordern. Die Vereinbarung von Pauschalhonoraren erfolgt auf der Grundlage der für den AN bei der Auftragserteilung erkennbaren sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Falls im Zuge der Auftragsdurchführung außergewöhnliche oder vor der Auftragserteilung vom Auftraggeber nicht bekannt gegebene Umstände erkennbar werden, hat der AN Anspruch auf eine angemessene Anpassung der Pauschalvergütung, falls diese Umstände dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt wurden.

3. Mehrheit von Auftraggebern

Handlungen, die sich auf das Beratungsverhältnis beziehen und welche einer von mehreren AG vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren AG vorgenommen werden, wirken für und gegen alle AG. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer AG, so kann der AN den Auftrag kündigen. Für die Honorare des AN haften mehrere AG als Gesamtschuldner.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer auch ohne ausdrückliche Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Auf Verlangen des AN hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, erteilten Auskünfte und gegebenen Erklärungen in einer gesonderten Erklärung zu bestätigen.

5. Allgemeiner Leistungsumfang

Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Auftragnehmer nur deutsches Recht zu prüfen und der Auftragsdurchführung zugrunde zu legen. Geschuldet wird nur die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg.

6. Datenschutz und Verhältnis zu Dritten

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personen- und sachbezogene Daten bei dem AN auf EDV-Anlagen und sonstigen Datenträgern gespeichert werden. Der Auftraggeber erklärt in Kenntnis der Risiken des E-Mail Verkehrs -insbesondere eines Datenverlustes im Rahmen der Übertragung- sein Einverständnis, dass ein Informationsaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch per E-Mail erfolgen kann.

Der AN und alle von ihr eingesetzten Projektleiter, Berater und sonstigen Mitarbeiter sind verpflichtet, über alle Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen, auch über die Beendigung des Beratungsvertrags hinaus, zu bewahren. Der AG ist damit einverstanden, dass unter den Partnern und Mitarbeitern von dem AN ein Informationsaustausch stattfindet. Der AN ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den AN selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

Der AG gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Gutachten, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur intern und für die Zwecke dieses Auftrags verwendet werden. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen von dem AN (insbesondere Gutachten, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen) an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von dem AN, soweit sich nicht bereits auf dem Auftragsinhalt die Einwilligung ergibt. Jedenfalls ist die Weitergabe nur zulässig, wenn der Dritte vor Erhalt der betreffenden Unterlagen schriftlich gegenüber dem AN erklärt, dass er auf jedwede Haftung gegenüber dem AN verzichtet oder die gleichen Haftungsbeschränkungen gegen sich geltend lässt, die in das den vorliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen zugrundeliegende Auftragsverhältnis einbezogen wurden. Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der AG wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der AN anbietet.

7. Kündigung

Soweit dem Auftrag eine Vergütung zu Stunden-oder Tagessätzen zugrunde gelegt wurde, kann der Vertrag von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden die bis dahin geleisteten Stunden und Auslagen abgerechnet. Der AN hat Kündigungen zur Unzeit zu vermeiden. Soweit einzelvertraglich nichts anders vereinbart ist, können auf der Basis von Pauschalhonoraren geschlossene Beratungsverträge nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wenn eine Vergütung mit monatlichen Pauschalhonoraren vereinbart wurde, kann der Auftrag mit einer Frist von sechs Wochen zu jedem Monatsende gekündigt werden.

8. Haftung

Der AN haftet dem AG für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Schadenersatzansprüche des AG können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist. Sofern der AG die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

Der AG und der AN sind sich weiterhin vorbehaltlich besonderer einzelvertraglicher Vereinbarungen einig, dass die Haftung des AN für etwaige Versehen aus dem Beratungsverhältnis im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 100.000,00 € (in Worten: Euro einhunderttausend) beschränkt ist. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die AN für etwaige vorsätzliche Schädigungen unbeschränkt haften.

9. Verjährung

Der Anspruch des AG auf Schadensersatz aus dem diesen Auftragsbedingungen zugrundeliegenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Im Sinne von § 269 BGB und § 29 Abs. 1 ZPO ist der Sitz der im Rubrum des Beratungsvertrags genannten Kanzlei oder Niederlassung von dem AN Erfüllungs-und Leistungsort. Diese ist federführend mit der Erfüllung des vorliegenden Auftrags betraut. Ebenso gilt dies für den Gerichtsstand.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen in das gesamte Vertragsverhältnis einbezogene Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder (beispielsweise durch Gesetzes-oder Rechtsprechungsänderung) werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt In diesem Falle tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Regelung am nächsten kommende wirksame Bestimmung.

Stand: 04-2021